Seit 2010 werden die Vorgaben für kleine Feuerungsanlagen mit der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung schrittweise verschärft. Hinter der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht das Ziel, die Belastung der Umwelt durch Feinstaub und Kohlenmonoxid zu verringern und die Luftqualität besser zu schützen. Vor allem ältere Kaminöfen geraten dabei in den Blick, weil sie oft mehr Schadstoffe ausstoßen und weniger effizient verbrennen als moderne Geräte. Für viele Bestandsöfen gelten deshalb seit Jahren Übergangsfristen. Je nach Baujahr heißt das oft Nachrüsten, Austauschen oder Stilllegen und wer diese Vorgaben nicht einhält, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Das bedeutet aber nicht, dass die BImSchV mit einem Kaminofenverbot gleichzusetzen ist, denn für bestimmte Anlagen gelten Ausnahmen.
- Was ist die BImSchV?
- Das sind die 2 Stufen der BImSchV
- Warum ist die Umsetzung der BImSchV notwendig?
- Welche Feuerungsanlagen regelt die 1. BImSchV?
- Welche Aufgaben hat die BImSchV?
- Sind Kaminöfen seit Januar 2025 verboten?
- Welche Werte müssen eingehalten werden?
- Gibt es Ausnahmen von der BImSchV?
- Welche Kaminöfen dürfen seit dem 1. Januar 2025 noch betrieben werden?
- Was passiert mit Kaminöfen, die die Grenzwerte überschreiten?
- Wie erkenne ich, ob meine Feuerstätte betroffen ist?
- Grenzwertüberschreitung bei Einzelraumfeuerstätten – abschalten oder nachrüsten?
- Diese 5 Dinge sollten Sie beachten
- Fazit
- BImSchV: Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Alles auf einen Blick:
- Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt die Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Die Verordnung soll die Luftbelastung durch Holz-, Kohle- und andere Festbrennstofföfen verringern.
- Für Kamin- und Kachelöfen, die mit festen Brennstoffen arbeiten, sind dabei vor allem die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid sowie bestimmte technische Anforderungen und Wirkungsgrade entscheidend.
- Die letzte wichtige Frist für viele Altanlagen (Baujahre bzw. Typenschild-Daten von 1995 bis 21. März 2010) endete am 31. Dezember 2024, sodass seitdem ein Weiterbetrieb nur bei nachgewiesener Einhaltung der Vorgaben oder bei zulässigen Ausnahmen möglich ist.
- Ob ein Ofen betroffen ist, lässt sich anhand des Typenschilds, der Herstellerunterlagen und des Feuerstättenbescheids prüfen.
- Ein neuer Filtereinbau ist nicht vorgeschrieben, er ist nur eine mögliche Maßnahme, wenn die Emissionen zu hoch sind.
- Eine verbindliche Auskunft gibt in der Praxis der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Behördenentscheidungen und Ausnahmen liegen aber bei den Landesbehörden.
Was ist die BImSchV?
Die Abkürzung BImSchV steht für die Bundes-Immissionsschutzverordnung. Das Ziel dieser Verordnung ist es, Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Lärm oder Erschütterungen zu schützen. Dazu gehören auch die Vorschriften für den Betrieb von Einzelraumfeuerstätten, die mit Festbrennstoff betrieben werden. Besonders wichtig sind dabei die vorgegebenen Abgas-Grenzwerte, die ab 2024 verschärft wurden. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für viele Kaminöfen in Deutschland demnach deutlich strengere Grenzwerte. Betroffen sind vor allem ältere Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit Holz oder Kohle betrieben werden. Wenn Sie davon betroffen sind, hat Sie in der Regel bereits der Schornsteinfeger darüber informiert, dass Sie Ihren Ofen nachrüsten oder austauschen müssen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, einen Fachbetrieb bei der Beurteilung um Hilfe zu bitten.
Das sind die 2 Stufen der BImSchV
- BImSchV Stufe 1: Diese Stufe trat am 22. März 2010 in Kraft und galt für Neuanlagen (für Altgeräte vor 2010 gab es Übergangsregelungen). Die festgelegten Grenzwerte lagen hier bei 2,0 Gramm pro Kubikmeter Kohlenmonoxid und 0,075 Gramm pro Kubikmeter Feinstaub. Kachelöfen mussten einen Wirkungsgrad von 80 Prozent vorweisen, alle anderen von 75 Prozent.
- BImSchV Stufe 2: Diese Stufe gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 heizen. Die Grenzwerte sind verschärft worden und liegen bei 1,25 Gramm pro Kubikmeter Kohlenmonoxid und 0,04 Gramm pro Kubikmeter Feinstaub. Die Anforderung an den Wirkungsgrad der Kaminöfen [LINK] bleibt unverändert.
Stufe 1 und Stufe 2 der 1. BImSchV regeln vor allem die Anforderungen an neue Anlagen. Für ältere Bestandsöfen gelten stattdessen die Übergangsregelungen nach § 26 mit Nachweis, Nachrüstung, Austausch oder Außerbetriebnahme.
Warum ist die Umsetzung der BImSchV notwendig?
Kennen Sie das? Man öffnet an einem kalten Tag kurz das Fenster zum Lüften und statt frischer Luft zieht Rauchgeruch in die Wohnung, weil irgendwo in der Nachbarschaft noch ein alter Ofen läuft. Genau dieses alltägliche Problem zeigt, worum es bei der 1. BImSchV im Kern geht. Holz enthält von Natur aus geringe Mengen an Stickstoff, Schwefel und Chlorverbindungen, aus denen bei der Verbrennung unter anderem Stickstoffoxide entstehen können. Hinzu kommt Staub, der zum überwiegenden Teil aus Feinstaub besteht. Diese Partikel sind mit dem Auge nicht sichtbar, können aber beim Einatmen tief in die Lunge gelangen und die Gesundheit belasten. Und gerade die kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die unter die 1. BImSchV fallen, zählen zu den wichtigen Quellen gesundheitlich besonders relevanter Luftschadstoffe. Besonders ins Gewicht fallen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, die in vielen Haushalten zusätzlich zur zentralen Heizung genutzt werden. Der Fokus liegt dabei auf den älteren Geräten, da diese häufig weniger sauber arbeiten, sodass mehr Schadstoffe in die Außenluft gelangen und sich der typische beißende Geruch bemerkbar macht. In der BImSchV sind die Grenzwerte für den Ausstoß von Kohlenmonoxid und Feinstaub festgehalten, die bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die mit festem Brennstoff betrieben werden, eingehalten werden müssen.
Welche Feuerungsanlagen regelt die 1. BImSchV?
Die 1. BImSchV erfasst kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Wärmeerzeugung in privaten Haushalten und in kleingewerblichen Betrieben. Dabei unterscheidet sie zwischen zentralen Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen. Heizkessel versorgen Gebäude oder Wohnungen zentral mit Wärme und Warmwasser, Einzelraumfeuerungsanlagen sind dagegen für die Beheizung einzelner Räume vorgesehen. Hierunter fallen vor allem Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. Auch Grundöfen, also handwerklich vor Ort gesetzte Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, können betroffen sein. [1]
Welche Aufgaben hat die BImSchV?
Die zweistufige BImSchV dient zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die Vorgaben und Fristen für sämtliche Anlagen eingehalten werden. So benötigen Öfen beispielsweise einen Feinstaubfilter beziehungsweise dürfen bestimmte Grenzwerte für Feinstaub nicht überschreiten. Die Anlagen mit einer zu hohen Emissionsbelastung müssen abgestellt, ausgetauscht oder entsprechend nachgerüstet werden. Alte Öfen, die die Normen nicht erfüllen, mussten bis zum Ende des Jahres 2024 aus dem Betrieb genommen werden.
Welche Änderungen für Kaminöfen gab es 2010?
Um den Ausstoß von Kohlenmonoxid zu minimieren und auf lange Sicht eine Antwort auf den schnell voranschreitenden Klimawandel zu finden, wurde die erste Stufe der BImSchV bereits im Jahr 2010 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt durften alte Öfen mit besonders hohem Ausstoß entweder nicht mehr oder nur noch mit einem zusätzlichen Feinstaubfilter betrieben werden. Folgende Grenzdaten gab es bisher:
| Datum | Ofenart |
| zum 31. Dezember 2014 | Öfen, die vor dem 31. Dezember 1974 hergestellt wurden |
| zum 31. Dezember 2017 | Öfen, die bis zum 31. Dezember 1984 hergestellt wurden |
| zum 31. Dezember 2020 | Öfen, die bis zum 31. Dezember 1994 hergestellt wurden |
| zum 31. Dezember 2024 | Öfen, die bis zum 21. März 2010 hergestellt wurden |
Sind Kaminöfen seit Januar 2025 verboten?
Keine Sorge: Kamine und ähnliche Feuerungsanlagen wurden auch zum 1. Januar 2025 nicht komplett verboten. Es sind aber einige wichtige Regelungen zu beachten , damit Sie Ihre bestehende Anlage auch in Zukunft weiter betreiben können.
Was änderte sich laut Kaminofenverordnung im Januar 2025?
Die letzte große Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2024. Zu diesem Datum ist die letzte Übergangsfrist für bestimmte Bestandsöfen ausgelaufen. Seitdem gelten strengere Regeln für den Bestand an Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
Kaminöfen, die vor 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden: Diese Anlagen dürfen nur dann weiterhin betrieben werden, wenn die Werte der BImSchV erfüllt werden. Erreicht Ihre Anlage die Anforderungen nicht und wurde sie vor dem 21. März 2010 hergestellt, müssen Nachbesserungen oder ein Austausch erfolgen.
Kaminöfen, die nach 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden: Kaminöfen, die nach dem 21. März 2010 errichtet oder typgeprüft wurden, entsprechen in der Regel bereits den aktuell geltenden Grenzwerten. Sie können deshalb weiter genutzt werden, solange sie fachgerecht gewartet und nicht baulich verändert werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als zuständige Kontrollinstanz.
Welche Werte müssen eingehalten werden?
Für Bestandsanlagen, die bereits vor 2010 installiert wurden, gelten bei der Überprüfung durch den Schornsteinfeger eigene Messwerte. Hier darf der Staubausstoß 0,15 g/m³ und der Kohlenmonoxidgehalt 4 g/m³ nicht überschreiten. [2] Diese Werte sind nicht mit den strengeren Grenzwerten für Neuanlagen zu verwechseln, die seit Stufe 2 der BImSchV bei 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ CO liegen.
Gibt es Ausnahmen von der BImSchV?
Nicht alle Holzfeuerstätten müssen die strengen Grenzwerte einhalten. Ausgenommen von der Austauschpflicht sind unter anderem:
- historische Öfen (Geräte, die vor 1950 errichtet wurden und noch am selben Ort stehen)
- einzige Heizquelle (der Ofen ist die einzige Möglichkeit, die Wohneinheit zu beheizen)
- offene Kamine (diese dürfen nur gelegentlich genutzt werden)
Zudem ist es in einigen wenigen echten Härtefällen möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. [3]
Welche Kaminöfen dürfen seit dem 1. Januar 2025 noch betrieben werden?
Nach Ende 2024 dürfen alle Kaminöfen weiterhin betrieben werden, die nach dem 21. März 2010 hergestellt und in Betrieb genommen wurden. Außerdem dürfen weiterhin alle Öfen betrieben werden, die vor dem 21. März 2010 hergestellt wurden und die geltenden Grenzwerte einhalten. Ob Ihre Feuerstätte theoretisch dazugehört, können Sie auch über die HKI-Gerätedatenbank feststellen.
Was passiert mit Kaminöfen, die die Grenzwerte überschreiten?
Betreiben Sie nach 31. Dezember 2024 weiterhin eine Kleinfeuerungsanlage, die die Grenzwerte überschreitet, kann es schnell teuer werden. Die Schornsteinfeger kontrollieren die Feuerstätten regelmäßig, sodass jeder Verstoß schnell auffallen wird. Sie sollten sich also genau überlegen, ob Sie ein solches Risiko eingehen, denn es drohen hohe Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro. [4] Der Schornsteinfeger gibt Ihnen jedoch zuerst die Chance zur Nachrüstung, die innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. In den meisten Fällen ist dann bei einem Kaminofen die Nachrüstung eines Feinstaubfilters möglich.
Wie erkenne ich, ob meine Feuerstätte betroffen ist?
Entscheidend sind vor allem
- die Feuerstättenart,
- die Unterlagen zur Typenprüfung,
- die zulässigen Brennstoffe und
- die nachgewiesenen Emissionsgrenzwerte.
In der Praxis lässt sich damit bereits gut einordnen, ob eine Einzelraumfeuerstätte die Anforderungen erfüllt oder ob weiterer Prüfbedarf besteht. Besonders wichtig sind Herstellerunterlagen und das Typenschild, weil daraus hervorgeht, für welche Brennstoffe das Gerät zugelassen ist und welche Werte im Rahmen der Schadstoffanlaytik beziehungsweise der Typprüfung nachgewiesen wurden. Je nach Feuerstättenart gelten unterschiedliche technische Anforderungen, weshalb pauschale Aussagen oft in die Irre führen. Ein Kaminfilter ist zudem nicht automatisch vorgeschrieben, sondern nur eine mögliche Lösung, wenn die Emissionsgrenzwerte ohne Nachrüstung nicht eingehalten werden. Für Betreiber bedeutet das, dass nicht jede ältere Anlage sofort von einem Verbot betroffen ist, wohl aber jede Anlage geprüft werden sollte, die erhöhte Luftschadstoffe verursacht oder keinen belastbaren Nachweis zur Typenprüfung vorlegen kann.
Grenzwertüberschreitung bei Einzelraumfeuerstätten – abschalten oder nachrüsten?
Bevor Sie einen neuen Ofen kaufen, sollten Sie alle Optionen genau prüfen. Im Grunde gibt es 3 Möglichkeiten:
Änderungen nicht notwendig: Erfüllt der Kaminofen alle Gesetze, muss er nicht erneuert werden, selbst wenn es sich um ein Modell von vor 2010 handelt.
Feinstaubfilter nachrüsten: Für die meisten Ofentypen können entsprechende Feinstaubfilter nachgerüstet werden, sodass die Anlage die Abgasprüfung auch zukünftig übersteht und daher weiterhin in Betrieb bleiben kann. Wichtig ist, dass Sie nicht den preiswertesten Filter kaufen, sondern ein zuverlässiges Modell wählen. Auch wenn einige Angebote sehr günstig und damit verlockend erscheinen, sollten Sie für den neuen Filter circa 500 bis 2.000 Euro einplanen. Filter in dieser Preisklasse schaffen es normalerweise problemlos, die Normen zu erfüllen. Zu bedenken ist, dass Einbaukosten für den Filter anfallen und dass die sogenannte Filterkassette regelmäßig erneuert werden muss. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen aktiven und passiven Filtern. Ein Ofenbauer berät Sie kompetent, wenn es um die Frage geht, welche Variante für Ihren Fall am besten geeignet ist.
neuen Kaminofen anschaffen: Gibt es für Ihre Anlage keinen geeigneten Filter und Sie wollen weiterhin mit einem Kamin heizen, besteht nur noch die Möglichkeit, die Anlage stilllegen zu lassen und einen neuen Kaminofen einbauen zu lassen.
Wer kann den Kaminofen nachrüsten?
Sie sollten den Filter für den Kaminofen nicht selbst nachrüsten, sondern einen Fachmann beauftragen. Dieser weiß zum einen, welchen Filter Sie benötigen und er wird den Einbau zudem professionell vornehmen, sodass es später bei der Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger nicht zu Problemen kommt.
Diese 5 Dinge sollten Sie beachten
- Ein fehlendes oder unleserliches Typschild kann zum Problem werden, weil sich Übergangsfristen bei Einzelraumfeuerungsanlagen gerade daran orientieren. In der Regel hat aber der Bezirksschornsteinfeger Aufzeichnungen über den Ofen, fragen Sie hier am besten nach, zum Beispiel, wenn Sie ein Bestandsgebäude kaufen und einen Ofen übernehmen.
- Wenn Sie zu Ihrer Feuerstätte eine Dokumentenmappe erstellen (Typenschild-Foto, Rechnung, Schornsteinfegerprotokolle, Herstellerunterlagen), dann können diese Unterlagen bei Eigentümerwechsel, Versicherungsfragen oder Behörden-/Schornsteinfegerterminen schnell und übersichtlich weiterhelfen.
- Selbst wenn eine Anlage formal zulässig ist, vermeiden korrekt gelagertes Holz, gutes Anheizen und passende Betriebsweise Konflikte und Beschwerden.
- Lagern Sie Ihr Holz mindestens 6 Monate gut geschützt. Und achten Sie darauf, dass Ihr Brennholz FSC-zertifiziert ist.
- Der Termin mit dem Schornsteinfeger kann auch dazu dienen, Modernisierungswünsche zu besprechen. So lässt sich auf einfache Weise vorab klären, was durchführbar und sinnvoll ist.
Fazit
Die Umsetzung der Bundesimmissionsschutzverordnung im Bereich der Kaminöfen und Einzelfeuerungsanlagen stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer saubereren und umweltverträglicheren Raumwärmeversorgung dar. Durch die schrittweise Verschärfung der Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen werden Betreiber nämlich dazu angehalten, entweder in moderne, emissionsarme Geräte zu investieren oder ältere Anlagen durch geeignete Maßnahmen nachzurüsten beziehungsweise außer Betrieb zu nehmen. Gerade Holzfeuerungsanlagen zählen in Deutschland zu den bedeutendsten Quellen für Feinstaubemissionen im Haushaltsbereich und belasten insbesondere in Ballungsräumen und in windschwachen Wintermonaten die Luftqualität erheblich. Die konsequente Anwendung der BImSchV trägt dazu bei, diese Belastungen spürbar zu reduzieren und leistet damit einen messbaren Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zur Erreichung nationaler und europäischer Luftreinhalteziele.
BImSchV: Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die Hauptlast der Umsetzung?
Die Verantwortung verteilt sich auf die Ebenen Hersteller, Händler und Verbraucher, doch in der Praxis trifft der Vollzugsdruck vor allem die Verbraucher, die ihre Altanlagen nachrüsten oder stilllegen müssen. Hersteller profitieren hingegen von der erzwungenen Nachfrage nach neuen, normkonformen Geräten.
Welche Rolle spielt die Restfeuchte im Holz?
Die vorgeschriebene Verwendung von trockenem, unbehandeltem Holz mit maximal 25 Prozent Restfeuchte ist eine der wirksamsten und günstigsten Maßnahmen zur Emissionsreduzierung überhaupt. Mit dem entsprechenden Holz heizen Sie effizient und beugen starker Rußbildung vor. Trotzdem wird diese Vorschrift im Alltag häufig missachtet, weil es zum einen an Aufklärung fehlt und zum anderen Kontrollen kaum stattfinden.
Ist Holz wirklich CO₂-neutral?
Die Annahme der CO₂-Neutralität von Holz basiert darauf, dass beim Verbrennen nur so viel Kohlendioxid freigesetzt wird, wie der Baum zuvor gebunden hat. Doch dieser Kreislauf funktioniert nur bei nachhaltiger Forstwirtschaft und über lange Zeiträume. Kurzfristig betrachtet ist die Verbrennung von Holz durchaus klimaschädlich, da das CO₂ sofort emittiert, aber erst Jahrzehnte später wieder gebunden wird. [5]
Quellen
[1] Bundesumweltministeriums. „Hintergrundinformationen zur Novelle der 1. BImSchV“. Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, www.bundesumweltministerium.de/themen/luft/hintergrundinformationen-zur-novelle-der-1-bimschv. Zugegriffen 25. Februar 2026.
[2] „Feuerungsanlagen – Anforderungen 1. und 44. BImSchV“. Nuernberg.de, www.nuernberg.de/internet/umweltamt/feuerungsanlagen.html. Zugegriffen 25. Februar 2026.
[3] Gesetze-im-internet.de, www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__22.html. Zugegriffen 25. Februar 2026.
[4] Gesetze-im-internet.de, www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__62.html. Zugegriffen 25. Februar 2026.
[5] „Klimaauswirkungen von Heizen mit Holz“. Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, www.bundesumweltministerium.de/heizen-mit-holz/umwelt/klimaauswirkungen-von-heizen-mit-holz. Zugegriffen 25. Februar 2026.