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Gesetze & Normen

BImSchV: Die neue Kaminofenverordnung ab 2024

Kathrina Haunfelder
Verfasst von Kathrina Haunfelder
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2023
Lesedauer: 8 Minuten
© Alena Ozerova - stock.adobe.com

Besitzen Sie eine Feuerungsanlage, die vor dem 2. März 2010 in Betrieb genommen wurde, sollten Sie kontrollieren, ob sie den Anforderungen der zweiten Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt. Denn ab 2024 gelten neue Schadstoff-Grenzwerte. Auf diesem Weg soll umweltfreundliches Heizen gefördert werden. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie hoch die Grenzwerte sind und für welche Öfen Sie genau gelten.

Alles auf einen Blick

  • Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, müssen gemäß der Bundes-Immissionsschutzverordnung bestimmte CO2- und Feinstaub-Grenzwerte erfüllen.
  • Die Verordnung dient zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
  • Bis zum 31. Dezember 2024 haben Ofenbesitzer für die Nachrüstung oder den Austausch Zeit.
  • Auskunft darüber, ob Ihr Kamin betroffen sein wird, gibt unter anderem das Typenschild Ihrer Feuerungsanlagen.
  • Ab 2024 müssen bei bestimmten Öfen, die zwischen 1995 und 2010 in Betrieb genommen wurden, Grenzwerte gemäß der BImSchV Stufe 2 eingehalten werden.

Kaminofen Verordnung 2024

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung und das Bundes-Immissionsschutzgesetz beinhalteten die aktuellen Gesetze für den Betrieb von Feuerungsanlagen, die mit Festbrennstoff betrieben werden. Besonders wichtig sind dabei die vorgegebenen Abgas-Grenzwerte, die ab 2024 verschärft werden.

Was ist die BImSchV?

Feuerungsanlagen produzieren bei der Verbrennung einige umwelt- sowie gesundheitsschädliche Schadstoffe, wie zum Beispiel Feinstaub und Kohlenstoffdioxid. Insbesondere Brennstoffe wie Kohle und Holz belasten die Umwelt. Um zum Umweltschutz beizutragen, müssen auch im Bereich der Heiztechnik aktiv die CO2-Emission verringert werden.

Hier soll die sogenannte Bundes-Immissionsschutzverordnung helfen. Diese Verordnung basiert auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Darin sind die Grenzwerte für den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid und Feinstaub festgehalten, die bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die mit festem Brennstoff betrieben werden, eingehalten werden müssen.

Die erste Bundes-Immissionsschutzverordnung setzt sich aus zwei Stufen zusammen:

  • BImSchV Stufe 1: Diese Stufe trat am 22. März 2010 in Kraft und gilt für sämtliche Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Die festgelegten Grenzwerte liegen hier bei 2,0 Gramm pro Kubikmeter Kohlenmonoxid und 0,075 Gramm pro Kubikmeter Feinstaub. Kachelöfen müssen einen Wirkungsgrad von 80 Prozent vorweisen, alle anderen von 75 Prozent.
  • BImSchV Stufe 2: Diese Stufe gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2015 heizen. Grenzwerte sind verschärft worden und liegen bei 1,25 Gramm pro Kubikmeter Kohlenmonoxid und 0,04 Gramm pro Kubikmeter Feinstaub. Die Anforderung an den Wirkungsgrad bleibt unverändert.

Welche Anlagen sind von dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betroffen?

Die Verordnung regelt den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle, Scheitholz oder anderen Feststoffen angetrieben werden. Sie gilt für die Öfen, die keine Genehmigung nach der BImSchV benötigen.

Hierzu zählen folgende Feuerungsanlagen:

  • Kaminöfen
  • Kachelöfen
  • Pelletöfen
  • Brennstoffkessel
  • Hackschnitzelofen
  • Scheitholzofen
  • Heizkessel

Welche Aufgaben hat die BImSchV?

In der Verordnung sind die genauen Anforderungen und Abgas-Grenzwerte festgehalten, die eine mit Festbrennstoff (zum Beispiel Holz und Kohle) betriebene Feuerstätte einhalten muss. Die zweistufige BImSchV dient also sozusagen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die Vorgaben und Fristen für sämtliche Anlagen eingehalten werden. So benötigen Öfen beispielsweise einen Feinstaubfilter beziehungsweise dürfen bestimmte Grenzwerte für Feinstaub nicht überschreiten.

Die Anlagen mit einer zu hohen Emissionsbelastung müssen abgestellt, ausgetauscht oder entsprechend nachgerüstet werden. Alte Öfen, die die Normen nicht erfüllen, müssen im Jahr 2024 unter Umständen aus dem Betrieb genommen werden.



Änderungen im Rahmen der BImSchV

Im Laufe der Jahre wurden durch die BImSchV bereits einige Änderungen vorgenommen. Eine weitere steht im Jahr 2024 an. Denn zum Jahresende müssen Ofenbesitzer die Regelungen der 2. Stufe der BImSchV umsetzen.

Welche Änderungen für Kaminöfen gab es 2010?

Um den Ausstoß von Kohlenmonoxid zu minimieren und auf lange Sicht eine Antwort auf den schnell voranschreitenden Klimawandel zu finden, wurde die erste Stufe der BImSchV bereits im Jahr 2010 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt durften alte Öfen mit besonders hohem Ausstoß entweder nicht mehr oder nur noch mit einem zusätzlichen Feinstaubfilter betrieben werden.

Dies bedeutete, dass zum 31. Dezember 2014 alle Kaminöfen betroffen waren, die vor dem 31. Dezember 1974 hergestellt wurden und die Grenzwerte der Stufe 1 nicht mehr einhalten konnten. Zum 31. Dezember 2017 waren alle Öfen betroffen, die bis zum 31. Dezember 1984 hergestellt wurden und zum 31. Dezember 2020 galt dies für Öfen mit Herstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1994.

Was ändert sich laut Kaminofenverordnung ab 2024?

Die nächste Änderung steht zum 31. Dezember 2024 ins Haus. Alle Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 2. März 2010 in Betrieb benommen wurden und die Grenzwerte überschreiten, müssen bis zu diesem Stichtag nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

Kaminöfen, die vor 2010 gekauft wurden: Diese Anlagen dürfen weiterhin betrieben werden, wenn die Werte der BImSchV erfüllt werden. Erreicht Ihre Anlage die Anforderungen nicht und wurde sie vor dem 21. März 2010 hergestellt, müssen Nachbesserungen oder ein Austausch erfolgen.

Kaminöfen, die nach 2010 gekauft wurden: Öfen, die nach dem 21. März 2010 hergestellt wurden, sind von der Änderung im Jahr 2024 nicht betroffen. Die Heiztechnik erfüllt in der Regel den gesetzlichen Anforderungen bereits.

Sind Kaminöfen ab Dezember 2024 verboten?

Keine Sorge: Kamine und ähnliche Feuerungsanlagen werden ab 2024 nicht komplett verboten. Es sind einige wichtige Regelungen zu beachten , damit Sie Ihre Anlage auch in Zukunft weiter betreiben können.

Welche Kaminöfen dürfen ab 2024 noch betrieben werden?

Nach Ende 2024 dürfen alle Kaminöfen weiterhin betrieben werden, die nach dem 21. März 2010 hergestellt und in Betrieb genommen wurden.

Außerdem dürfen weiterhin alle Öfen betrieben werden, die vor dem 21. März 2010 hergestellt wurden und die geltenden Grenzwerte einhalten. Wollen Sie Ihr Zuhause weiterhin mit Ihrer Ofenanlage heizen, sollten Sie sie bis Ende Dezember 2024 entsprechend nachrüsten oder austauschen.

Info:
Einen entsprechenden Nachweis erhalten Sie durch eine professionelle Vor-Ort-Messung. Für eine professionelle Durchführung wenden Sie sich an Ihren Schornsteinfeger. Alternativ genügt auch eine Prüfungsmessbescheinigung durch den Ofenhersteller.

Was passiert mit Kaminöfen, die die Grenzwerte überschreiten?

Betreiben Sie nach 31. Dezember 2024 weiterhin eine Feuerstätte, die die Grenzwerte überschreitet, kann es schnell teuer werden. Die Schornsteinfeger kontrollieren die Feuerstätten regelmäßig, sodass jeder Verstoß schnell auffallen wird. Sie sollten sich genau überlegen, ob Sie ein solches Risiko eingehen, denn es drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.

Der Schornsteinfeger gibt Ihnen jedoch zuerst die Chance zur Nachrüstung, die innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich am besten an einen Experten.

Grenzwertüberschreitung – abschalten oder nachrüsten?

Bevor Sie einen neuen Ofen kaufen, sollten Sie alle Optionen genau prüfen. Im Grunde gibt es drei Möglichkeiten:

Änderungen nicht notwendig: Erfüllt der Kaminofen alle Gesetze, muss er nicht erneuert werden, selbst wenn es sich um ein Modell von vor 2010 handelt.

Feinstaubfilter nachrüsten: Für die meisten Ofentypen können entsprechende Feinstaubfilter nachgerüstet werden, sodass die Anlage die Abgasprüfung auch zukünftig übersteht und daher weiterhin in Betrieb bleiben kann. Wichtig ist, dass Sie nicht den günstigsten Filter kaufen, sondern ein zuverlässiges Modell wählen. Auch wenn einige Angebote sehr günstig und damit verlockend erscheinen, sollten Sie für den neuen Filter circa 500 bis 2.000 Euro einplanen. Filter in dieser Preisklasse schaffen es normalerweise problemlos, die Normen zu erfüllen. Zu bedenken ist, dass Einbaukosten für den Filter anfallen und dass die sogenannte Filterkassette regelmäßig erneuert werden muss. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen aktiven und passiven Filtern. Welche Variante für Ihren Fall am besten geeignet ist, kann Ihnen ein Ofenbauer verraten.

Neuen Kaminofen anschaffen: Gibt es für Ihre Anlage keinen geeigneten Filter und Sie wollen weiterhin mit einem Kamin heizen, besteht nur noch die Möglichkeit, die Anlage stilllegen zu lassen oder einen neuen Kaminofen einzubauen.

Wichtig:
Achten Sie beim Kauf unbedingt darauf, dass es sich um einen Ofen handelt, der die Grenzwerte einhalten kann. Gerade jetzt, kurz bevor die Frist zum Umrüsten abläuft, bieten viele Händler Restbestände alter Kaminöfen zu unschlagbar günstigen Preisen an. Es bringt jedoch nichts, eine preiswerte Anlage zu kaufen, die Sie ab Ende 2024 nicht mehr betreiben dürfen.

Wer kann den Kaminofen nachrüsten?

Sie sollten den Filter für den Kaminofen nicht selbst nachrüsten, sondern einen Profi beauftragen. Dieser weiß zum einen, welchen Filter Sie benötigen und er wird den Einbau zudem professionell vornehmen, sodass es bei der Abnahme nicht zu Problemen kommt.



Fazit

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und weiteren Festbrennstoffen betrieben werden, müssen jetzt bezüglich der Emissionswerte genau unter die Lupe genommen werden. Zum 31. Dezember 2024 wird die letzte Stufe der BImSchV umgesetzt, von der alle Öfen betroffen sind, die vor dem 21. März 2010 gebaut wurden und die geltenden Grenzwerte überschreiten. Die Verordnung basiert auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Alle Modelle, die die vorgeschriebenen Werte einhalten, können weiterhin betrieben werden.

Über unsere*n Autor*in
Kathrina Haunfelder
Kathrina studiert zurzeit Technikjournalismus und Technik-PR. Im Studium eignete Sie sich bereits die grundlegenden Kompetenzen in den Bereichen Print-, Online-, Hörfunk- und TV-Journalismus mit dem Schwerpunkt Technik an. Vor ihrem Studium absolvierte Sie eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin.