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Schornsteinbau

Feuerstättenbescheid: Intervalle, Pflichten & Kosten

Simone Blaß
Verfasst von Simone Blaß
Zuletzt aktualisiert: 04. August 2023
Lesedauer: 9 Minuten
© OgnjenVelimir / istockphoto.com

Wenn Sie eine neue Heizungsanlage oder einen Ofen beziehungsweise Kamin einbauen möchten, dürfen Sie diese Feuerstätten erst betreiben, wenn Ihnen ein entsprechender Feuerstättenbescheid vorliegt. Es handelt sich bei dem behördlichen Schreiben, das in Deutschland von den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern ausgestellt wird, sozusagen um die Betriebserlaubnis. Die Aufgabe dieses Bescheides für den Eigentümer ist es, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Sicherheit von Feuerstätten sicherzustellen.

Alles auf einen Blick:

  • Für jede Art von Festbrennstoff-Heizungsanlage wird vor der ersten Inbetriebnahme ein Feuerstättenbescheid benötigt. Er beinhaltet unter anderem die notwendigen regelmäßigen Wartungen.
  • Um diesen Bescheid als Eigentümer zu erhalten, wird vorher die gesamte Anlage abgenommen. Nur ein qualifizierter Schornsteinfegerbetrieb kann diese Schornsteinfegerarbeiten verrichten. Der Grund: Eine nicht professionell gewartete Anlage kann zu einem Brand führen, für den dann keine Haftung besteht.
  • Die Höhe der Gebühren, die beim Bezirksschornsteinfeger für die Ausstellung des Bescheides anfallen, richtet sich nach dem Arbeitswert.
  • Liegt kein Feuerstättenbescheid vor, kann dies aufgrund der Brandgefahr erhebliche Gelstrafen nach sich ziehen.

Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Es handelt sich dabei um einen rechtsverbindlichen Bescheid, der vom Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wird. Er berechtigt Sie nicht nur zum Betrieb der Heizungen und Öfen sowie aller Kaminarten, sondern gibt auch Aufschluss darüber, welche Feuerungsanlagen sich in Ihrem Haus befinden und wie und in welchen Abständen die Wartung zu erfolgen hat. Zu diesen Arbeiten gehören:

  • regelmäßige Messungen
  • Überprüfungen
  • Reinigungsarbeiten

An folgenden Geräten werden die Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt:

  • an Gasheizungen
  • an Ölheizungen
  • an Heizungsanlagen für feste Brennstoffe inklusive der Abgasanlage
  • an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen
  • an offenen Kaminen
  • an anderen Öfen für feste Brennstoffe

Die Ausstellung des offiziellen Schreibens ergibt sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerkergesetz (SchfHwG).

Wann kommt es zu einer Neuerstellung beziehungsweise Änderung?

  • wenn noch kein Bescheid erstellt wurde
  • nach einer baulichen Änderung
  • wenn sich die Kehr- und Prüfintervalle ändern
  • bei Verlust der Erklärung

Im Falle einer Änderung erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Es ist in Ihrem eigenen Interesse, wenn Sie bei jeder Änderung an Ihren Feuerstätten den Bezirksschornsteinfeger informieren und sich mit ihm absprechen.

Wie oft findet die Feuerstättenschau statt?

Die Feuerstättenschau ist nach SchfHwG innerhalb von sieben Jahren zweimal pro Grundstück durchzuführen. Zwischen den Prüfungen müssen allerdings mindestens drei Jahre liegen. Während der Prüfung besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle Feuerungsanlagen im Gebäude und überprüft, ob diese betriebs- und brandsicher sind.

Wozu brauche ich den Feuerstättenbescheid?

Ausgestellt wird das Dokument, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsstandards eingehalten werden. Betreiben Sie also beispielsweise einen Kaminofen, ohne dass dieser von einem Schornsteinfeger abgenommen und ein entsprechender Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, kann dies der Grund für ein hohes Bußgeld sein. Außerdem wird, sollte es aufgrund der nicht abgenommenen Anlage zu einem Schadensfall kommen, keine Versicherung dafür aufkommen.

Ist ein Feuerstättenbescheid Pflicht?

Die Feuerstättenschau, die als Grundlage für die Ausstellung des Schreibens dient, ist für alle Feuerungsanlagen Pflicht. Ausgenommen hiervon sind Ofenanlagen, bei denen keine Feuerung im eigentlichen Sinne durchgeführt wird, wie beispielsweise die Wärmepumpenheizung.

Wann muss der Bescheid beantragt werden?

Grundsätzlich dann, wenn eine neue Feuerungsstätte, also beispielsweise eine Gasheizung oder ein Kaminofen, installiert wird. In diesem Fall wird zunächst die Feuerstättenschau durchgeführt. Eine Feuerstättenschau kann auch dann notwendig werden, wenn Sie einen neuen Schornstein errichten oder den bisherigen Kaminofen durch ein neues Modell ersetzen möchten.

Was steht in einem Feuerstättenbescheid?

In diesem Formular wird festgehalten, welche Feuerungsanlagen es im Haus gibt und welche Arbeiten innerhalb welcher Zeiträume durchzuführen sind. Darunter fallen Überprüfung, Messung oder Reinigung. Die dort festgehaltenen Termine und Fristen sind unbedingt einzuhalten. Sonst droht ein Bußgeld.

Der Bescheid, den der Eigentümer gegen Gebühr erhält, ist tabellarisch in drei Spalten untergliedert, die wie folgt aufgebaut sind:

Spalte 1Auflistung aller Feuerungsanlagen, versehen mit laufender Nummer durch den Schornsteinfeger
Spalte 2Termine für die vorgesehenen Schornsteinfegerarbeiten und anstehenden Aufgaben (diese Termine gelten verbindlich)
Spalte 3detaillierte Angaben für den Eigentümer zu den Arbeiten an der Anlage (zum Beispiel Messung oder Kontrolle)

Viele Schornsteinfeger informieren ihre Kunden rechtzeitig über die anstehenden Termine. Sie sollten sich darauf jedoch nicht verlassen, denn Sie sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Termine eingehalten werden. Bewahren Sie den Bescheid also am besten immer gut auf.

GUT ZU WISSEN:
Seit dem Jahr 2013 haben Sie die Möglichkeit, die Arbeiten auch an einen anderen Schornsteinfegerbetrieb abzugeben. Dann allerdings ist es notwendig, dass der von Ihnen beauftragte Schornsteinfeger die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt bestätigt. Dieses müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Fristtag an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten, damit der die Daten in das amtliche Kehrbuch eintragen kann.

Was wird bei einem Feuerstättenbescheid geprüft?

Damit das Schreiben ausgestellt werden kann, wird zunächst die Feuerstättenschau durchgeführt. Bei dieser führt der Schornsteinfeger die folgenden Arbeiten durch:

  • Überprüfung der Feuerungsanlagen
    Während der Feuerstättenschau wirft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Blick auf alle vorhandenen Feuerstätten und überprüft dabei unter anderem, ob diese noch den geltenden Vorschriften entsprechen oder gegebenenfalls erneuert werden müssen. Gleichzeitig werden wichtige Daten zu den jeweiligen Heizungsarten aufgeschrieben, denn der Schornsteinfeger muss diese später in das sogenannte amtliche Kehrbuch eintragen.
  • Überprüfung der Abgasanlage
    Auch alle Rohre, Lüftungen und Schornsteine werden im Rahmen der Feuerstättenschau gründlich unter die Lupe genommen und sind Teil der Festsetzung.
  • Überprüfung der Einrichtung
    Wenn Sie einen Kamin oder Ofen aufbauen, müssen verschiedene Abstände zu brennbaren Materialien eingehalten werden. Außerdem muss der Aufstellraum verschiedene gesetzliche Anforderungen erfüllen. So müssen bei einigen Heizungsarten beispielsweise spezielle Brandschutztüren installiert werden.

Was wird in dem Schreiben durch den Bezirksschornsteinfeger aufgelistet?

  • alle Feuerstätten und die dazugehörigen Abgasanlagen
  • alle Arbeiten, die daran durchzuführen sind
  • der Zeitraum, in dem diese erledigt sein müssen
  • die geltende Rechtsgrundlage wie zum Beispiel die BlmSchV

Was passiert, wenn nicht alle Anforderungen erfüllt werden?

Es kann vorkommen, dass ein Ofen die notwendigen Grenzwerte nicht mehr einhält, dass eine Brandschutztür nicht mehr sicher genug ist oder dass das Ausstiegsfenster zum Schornstein nicht mehr funktioniert. Wenn diese und weitere Mängel auftreten, wird zunächst kein Bescheid ausgestellt. Sie werden stattdessen aufgefordert, die festgestellten Mängel innerhalb der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gesetzten Frist zu beheben.

Danach wird eine erneute Begutachtung durch den Schornsteinfeger durchgeführt, sodass der neue Bescheid ausgestellt werden kann. Vorausgesetzt natürlich, es bestehen keine weiteren Mängel.

Das gilt bei Verlust oder Versäumnis

Fehlt das Schreiben, kann dies wie oben bereits erwähnt, erhebliche Probleme nach sich ziehen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann beispielsweise das Ordnungsamt informieren und dieses legt die jeweilige Buße fest. Ebenso kann das Ordnungsamt auch den Schornsteinfeger auf ein mögliches Fehlen des Feuerstättenbescheides hinweisen.

Bei Verlust sollten Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger kontaktieren, er wird Ihnen weiterhelfen.

Was ist, wenn ich die Termine versäume?

Werden die Arbeiten zu spät durchgeführt oder nachgewiesen, wird der Vorfall vom Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde gemeldet. Diese schickt Ihnen ein Zweitbescheid. Erfolgen die Arbeiten daraufhin wieder nicht, dann kann das Amt die durchzuführenden Arbeiten auch anordnen und im Vollstreckungsverfahren vom Schornsteinfeger ausführen lassen – um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

VORSICHT
Es ist nicht nur aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen entscheidend, dass die Arbeiten fach- und termingerecht verrichtet werden. Denn Mängel an der Anlage, die nicht entdeckt wurden, können zum Beispiel auch zu gefährlichen Abgasen führen und Ihre Gesundheit sowie die Ihrer Familie oder auch Ihrer Mieter gefährden. Es ist also auch in Ihrem eigenen Interesse, die Termine nicht zu versäumen.

Was passiert, wenn ich keinen Feuerstättenbescheid ausstellen lasse?

Lassen Sie keinen Bescheid vom Schornsteinfeger ausstellen, dürfen die Feuerstätten nicht betrieben werden! Feuern Sie Ihre Öfen dennoch an, kann dies teuer werden. Es kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, je nachdem, welche Art von Vergehen vorliegt. Die entsprechenden Regelungen hierzu ergeben sich aus § 24 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des SchfHwG.

Außerdem kann das Ordnungsamt eine Zwangsabnahme durchführen.

Ein großes Problem ergibt sich, wenn eine Feuerstätte ohne den Bescheid eines qualifizierten Schornsteinfegers betrieben wird und hieraus beispielsweise ein Sachschaden oder im schlimmsten Fall ein Personenschaden entsteht. In diesem Fall wird die Versicherung nicht bezahlen, sodass Sie alle Schäden in Eigenleistung begleichen müssen.



Kosten

Selbstverständlich fallen Kosten an, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführt und den entsprechenden Bescheid ausstellt. Im Schornsteinfeger-Handwerksgesetzt wird unterschieden zwischen zweierlei Aufgaben: den hoheitlichen Aufgaben und den freien, privatwirtschaftlichen Dienstleistungen. Die hoheitlichen Aufgaben, zu denen auch das Ausstellen des Feuerstättenbescheids gehört, werden immer nach dem Arbeitswert abgerechnet. Laut dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks richten sich die Kosten nach den § 6 Abs. 1 Nr. 2 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 KÜO. Die Einheit, anhand derer die Kosten errechnet werden, ist der sogenannte Arbeitswert. Dieser liegt laut KÜO bei 1,20 Euro.

Wie setzt sich die Rechnung zusammen?
Der Arbeitswert wird mit dem festgesetzten Betrag multipliziert, hinzu kommt auf der Rechnung über die Schornsteinfegerarbeiten die Umsatzsteuer.

Kostenbeispiel

Ausstellung oder vom Eigentümer veranlasste Änderung des Feuerstättenbescheids:

bei bis zu 3 Feuerungsanlagen10 Arbeitswerte 
bei mehr als 3 Feuerungsanlagenzusätzlich 2 Arbeitswerte je Feuerstätte, höchstens aber 30 Arbeitswerte
zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheids2 Arbeitswerte

Hinzu kommen die Kosten für die Feuerstättenschau an sich, wobei der Grundwert hier ohne weitere Besonderheiten wie erschwerter Zugang oder weitere Feuerstätte etc. bereits bei 11,7 liegt.

Fazit

Bevor Sie Ihre neue Heizungsanlage oder Ihren neuen Kaminofen betreiben, müssen Sie die gesamte Anlage durch einen Schornsteinfeger abnehmen lassen. Dieser stellt, sofern es keine Beanstandungen gibt, einen sogenannten Feuerstättenbescheid aus. Ohne diesen Bescheid darf der Kamin nicht betrieben werden. Es drohen hohe Strafen, sollten Sie sich nicht daran halten.

Über unsere*n Autor*in
Simone Blaß
Simone studierte Germanistik, Psychologie und Soziologie und absolvierte danach ein Volontariat bei einem lokalen Fernsehsender. Nach Zwischenstationen beim Radio und in einer PR-Agentur arbeitete sie viele Jahre als freiberufliche Redakteurin für Online-Portale und Agenturen.